BAG - Urteil vom 09.05.1989
3 AZR 439/88
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, BGB § 133, BGB § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung
ASP 1990, 20
BAGE 62, 26
DB 1989, 2491
EWiR 1991, 119
EzA § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung Nr. 3
JR 1990, 396
NZA 1989, 889
SAE 1990, 156
VersR 1989, 1175
ZIP 1989, 1351
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (10) Sa 55/88 - 27.04.88 ,
ArbG Düsseldorf, vom 17.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2312/87

Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes

BAG, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 439/88

DRsp Nr. 2001/14811

Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes

1. Der Betriebsrat des Unternehmens, das zusammen mit anderen Unternehmen betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) gewährt, hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Organe dieser Gruppenunterstützungskasse in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes (Bestätigung von BAGE 51, 387 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). 2. Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil sich mitbestimmte Entscheidungen in einem der Trägerunternehmen nicht ohne weiteres in dem mehrheitlich entscheidenden Organ der Gruppenunterstützungskasse durchsetzen lassen. 3. Der Widerruf von Leistungen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zur Durchsetzung eines neuen Leistungsplanes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Aufstellung des Leistungsplanes das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat (Bestätigung des Urteils des Senats vom 26. April 1988, 3 AZR 168/86 = BB 1988, 2249).