ArbG Düsseldorf, vom 17.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2312/87
Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes
BAG, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 439/88
DRsp Nr. 2001/14811
Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes
1. Der Betriebsrat des Unternehmens, das zusammen mit anderen Unternehmen betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) gewährt, hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG mitzubestimmen über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Organe dieser Gruppenunterstützungskasse in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes (Bestätigung von BAGE 51, 387 = AP Nr. 13 zu § 87BetrVG 1972 Altersversorgung).2. Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil sich mitbestimmte Entscheidungen in einem der Trägerunternehmen nicht ohne weiteres in dem mehrheitlich entscheidenden Organ der Gruppenunterstützungskasse durchsetzen lassen.3. Der Widerruf von Leistungen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zur Durchsetzung eines neuen Leistungsplanes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Aufstellung des Leistungsplanes das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat (Bestätigung des Urteils des Senats vom 26. April 1988, 3 AZR 168/86 = BB 1988, 2249).
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