LAG Berlin - Urteil vom 23.10.1995
17 Sa 51/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 17 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 9019/94

Betriebsrat: Mitteilungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Kündigungsfristen

LAG Berlin, Urteil vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 51/95

DRsp Nr. 2001/12082

Betriebsrat: Mitteilungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Kündigungsfristen

1. Dem Betriebsrat sind bei der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich auch die Kündigungsfristen und gegebenenfalls der Kündigungszeitpunkt bekanntzugeben.2. Verletzt der Arbeitgeber die Anzeigepflichten nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, so ist die einzelne von ihm erklärte Kündigung unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer auf diesen Gesetzesverstoß beruft.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 17 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Wirksamkeit einer von der Firma ... GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) mit Schreiben vom 07. März 1994 zum 31. Mai 1994 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die von der Gemeinschuldnerin, welche ständig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, und später vom zuletzt noch alleinigen Beklagten mit der Stillegung des Betriebes begründet worden ist.