LAG Hamm - Urteil vom 09.02.1994
3 Sa 1376/93
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ARST 1995, 70
BB 1994, 1711
DB 1995, 2432
LAGE § 25 BetrVG 1972 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 01.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 85/93

Betriebsrat: Nachrücken eines erkrankten Ersatzmitglieds

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 1376/93

DRsp Nr. 2001/14510

Betriebsrat: Nachrücken eines erkrankten Ersatzmitglieds

Auch ein Ersatzmitglied, das längerwährend arbeitsunfähig erkrankt ist, rückt automatisch unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in den Betriebsrat nach. Durch die Arbeitsunfähigkeit wird dieses nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Mit der beim Arbeitsgericht Herford am 18.01.1993 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten.

Die beklagte GmbH mit Sitz in B stellt mit ca. 350 Arbeitnehmern Siebdruckmaschinen und Sortieranlagen her. Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger ist bei ihr ab 09.09.1982 als Schlosser gegen einen Bruttostundenlohn von zuletzt 20,-- DM und einem Bruttomonatsverdienst von ca. 3.800,-- DM tätig. Ab 08.10.1992 ist der Kläger durchgehend bis heute laut ärztlicher Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt. Durch Bescheid vom 11.05.1993 ist der Kläger mit 20 % MdE anerkannter Schwerbehinderter.