LAG Brandenburg - Urteil vom 25.10.1993
5 (3) Sa 425/93
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 415
AuA 1994, 361
BetrR 1994, 143
LAGE § 15 KSchG Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 3 (1) Ca 2629/92 - 02.04.93,

Betriebsrat: Nachwirkender Kündigungsschutz für Ersatzmitglied

LAG Brandenburg, Urteil vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 5 (3) Sa 425/93

DRsp Nr. 2001/14408

Betriebsrat: Nachwirkender Kündigungsschutz für Ersatzmitglied

Der besondere (nachwirkende) Kündigungsschutz für ein Ersatzmitglied des Betriebsrats gem. § 15 Abs. 1 KSchG greift bereits dann ein, wenn der Betroffene zur Vertretung eines verhinderten ordentlichen Betriebsratsmitglieds aufgefordert worden ist, er aber an der Betriebsratssitzung deshalb nicht teilnimmt, weil sein Vorgesetzter ihm diese wegen "Unabkömmlichkeit" untersagt.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1980 im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Sie hatte zunächst eine Chemiefacharbeiterausbildung absolviert und schloss 1988 ein Studium der Verfahrenstechnik an der Technischen Hochschule ..., zu dem sie delegiert wurde, als Diplomingenieurin ab. Anschließend war die Klägerin kurze Zeit als Betriebsingenieurin bei der Beklagten tätig. Auf Wunsch der Klägerin wurde sie dann auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 17.01.1989 (Bl. 28 d.A.) als 1. Anlagenfahrer beschäftigt. Seit 01.04.1991 wird sie nach der Entgeltgruppe E 7 des einschlägigen Tarifvertrages der chemischen Industrie vergütet, zuletzt mit DM ... brutto monatlich.