»1. Tritt ein Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 1BGB in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses ein, so liegt darin keine Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.2. Redakteure einer Tageszeitung sind sogenannte Tendenzträger. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ihre Einstellung vornehmlich aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Der Arbeitgeber hat dann zwar gemäß § 99 Abs. 1BetrVG den Betriebsrat zu informieren und dieser kann aus Gründen des § 99 Abs. 2BetrVG Bedenken geltend machen. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht hat der Betriebsrat aber nicht.«