LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 19/86
ArbG Ludwigshafen, vom 21.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 35/85
Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat
BAG, Beschluss vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 6/88
DRsp Nr. 2001/14836
Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat
1. Zu den nach § 40 Abs. 1BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gehören auch solche Kosten, die zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind. Das gilt auch für die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.2. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied in dem Ausschlussverfahren schließlich obsiegt oder, wenn in dem Ausschlussverfahren keine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist, ob es bei hypothetischer Betrachtung obsiegt hätte. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts eine anwaltliche Verteidigung in dem Ausschlussverfahren bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte.
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