BAG - Beschluss vom 19.04.1989
7 ABR 6/88
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972
BAGE 61, 340
DB 1990, 740
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 62
MDR 1990, 364
NJW 1990, 853
NZA 1990, 233
SAE 1990, 296
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 19/86
ArbG Ludwigshafen, vom 21.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 35/85

Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 6/88

DRsp Nr. 2001/14836

Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat

1. Zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gehören auch solche Kosten, die zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind. Das gilt auch für die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. 2. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied in dem Ausschlussverfahren schließlich obsiegt oder, wenn in dem Ausschlussverfahren keine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist, ob es bei hypothetischer Betrachtung obsiegt hätte. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts eine anwaltliche Verteidigung in dem Ausschlussverfahren bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte.