Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt für zwei Tage einer Betriebsratsschulung gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1979 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Berliner Metallindustrie, beschäftigt. Am 9. Juli 1985 wurde im Betrieb der Beklagten erstmals ein Betriebsrat gewählt. Er bestand aus fünf Mitgliedern, darunter der Klägerin, die zuvor auch nicht Jugendvertreterin gewesen war. Die Amtszeit der Klägerin endete wie bei den anderen Mitgliedern des Betriebsrats mit der turnusmäßigen Neuwahl des Betriebsrats am 18. Mai 1987.
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