BAG - Beschluss vom 03.10.1989
1 ABR 73/88
Normen:
BetrVG §§ 80, 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972
ARST 1990, 42
AuB 1990, 156
DB 1990, 995
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 77
NZA 1990, 231
RDV 1990, 190
Stbg 1990, 230
ZTR 1990, 124
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.1988vom 24.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 34/88 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 19/87

Betriebsrat: Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber bei Einstellung neuer Arbeitnehmer - Höhe des vereinbarten Gehalts

BAG, Beschluss vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 73/88

DRsp Nr. 2001/5169

Betriebsrat: Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber bei Einstellung neuer Arbeitnehmer - Höhe des vereinbarten Gehalts

Im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats anlässlich einer Einstellung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat - abgesehen von der vorgesehenen Eingruppierung - die Höhe des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsentgelts mitzuteilen.

Normenkette:

BetrVG §§ 80, 99 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat (Antragsteller) bei der Einstellung von Arbeitnehmern das Anfangseinkommen der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Computerindustrie. Er unterhält mehr als 60 Geschäftsstellen in der Bundesrepublik Deutschland. Im Betrieb Frankfurt werden ca. 900 Arbeitnehmer beschäftigt.