BAG - Beschluss vom 14.11.1989
1 ABR 88/88
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 4, § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 14 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1990, 169
AP Nr. 77 zu § 99 BetrVG 1972
ARST 1990, 43
BAGE 63, 226
BB 1990, 421
DB 1990, 636
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 84
EzBAT § 4 BAT Mitbestimmung Nr. 2
NZA 1990, 368
PersR 1990, 150
SAE 1990, 192
ZfPR 1991, 146
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG München, vom 21.09.1988vom 20.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 19/88 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 66/87

Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgebers gegen BetrVG bei unterlassener Prüfung der Einstellungsmöglichkeit eines Schwerbehinderten

BAG, Beschluss vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 88/88

DRsp Nr. 2001/5162

Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgebers gegen BetrVG bei unterlassener Prüfung der Einstellungsmöglichkeit eines Schwerbehinderten

Die Einstellung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers verstößt gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 99 Abs 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber vor der Einstellung nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG geprüft hat, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 4, § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 14 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 25 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber - Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - stellt Meßinstrumente her. Er beschäftigt rd. 5.000 Arbeitnehmer. Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung deswegen verweigern kann, weil der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob der zu besetzende Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann.