LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.1995
12 TaBVGa 195/95
Normen:
BetrVG § 7 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 187
NZA-RR 1996, 461
ZBVR 1998, 11
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 24/95

Betriebsrat: Wahlvorschläge - körperliche Verbindung von Unterstützungslisten mit dem Wahlvorschlag

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 195/95

DRsp Nr. 2001/14976

Betriebsrat: Wahlvorschläge - körperliche Verbindung von Unterstützungslisten mit dem Wahlvorschlag

1. Sind bei einem Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl Namen, Reihenfolge und Unterschriften auf der Liste der Wahlbewerber identisch mit der gleichzeitig dem Wahlvorstand vorgelegten Liste der Unterstützer dieses Vorschlages, kann - ausnahmsweise - auf das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung beider Urkunden verzichtet werden. 2. Ist in der Endphase der Einreichefrist für Wahlvorschläge kein ordentliches Wahlvorstandsmitglied für die Belegschaftsangehörigen am im Wahlausschreiben genannten Ansprechort des Wahlvorstandes erreichbar, kann der Wahlvorstand sich nicht ohne weiteres darauf berufen, er habe bei seiner Prüfung und Entscheidung über Wahlvorschläge die Frist von zwei Arbeitstagen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG) eingehalten. 3. Wahlvorstandsmitgliedern, die zugleich Wahlbewerber sind, obliegt gegenüber ihren Mitbewerbern eine besondere Fairness- und Sorgfaltspflicht. Jedenfalls muss der Wahlvorstand grundsätzlich schon den Anschein vermeiden, er beeinflusse seinerseits durch "Verhindern" von Wahlvorschlägen den Wahlausgang.

Normenkette:

BetrVG § 7 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanz: ArbG Darmstadt, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 24/95
Fundstellen
ARST 1996, 187
NZA-RR 1996, 461
ZBVR 1998, 11