LAG Saarland - Beschluss vom 30.10.1995
2 TaBV 2/95
Normen:
BetrVG §§ 14, 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 14 BetrVG 1972
NZA-RR 1996, 172
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/94

Betriebsrat: Wirksamkeit der Wahl - Stützunterschriften

LAG Saarland, Beschluss vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/95

DRsp Nr. 2001/5673

Betriebsrat: Wirksamkeit der Wahl - Stützunterschriften

Gesonderte Bewerberlisten und Listen mit Stützunterschriften müssen körperlich fest und gegen Trennung gesichert miteinander verbunden sein, wobei ein solcher Zusammenhang beider Listen von Anfang an bestehen muss, weil nur so sichergestellt ist, daß sich die Stützunterschriften auf eine bestimmte Liste mit Wahlbewerbern beziehen.

Normenkette:

BetrVG §§ 14, 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller sind wahlberechtigte Angestellte des Kreiskrankenhauses Völklingen der Saarland Heilstätten GmbH.

Der Antragsgegner ist der gewählte Betriebsrat.

Am 22.4.1994 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die am 6.6.1994 stattfindende Wahl des Betriebsrats, der aus elf Mitgliedern, davon zwei Arbeiter und neun Angestellte, besteht (vgl. Bl. 17 u. 18 d.A.). Die Wahl sollte in getrennten Wahlgängen der Arbeiter- und der Angestelltengruppe erfolgen. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer wurden aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestem bis zum 06.5.1994 21.00 Uhr Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) bei dem Wahlvorstand einzureichen.