BAG - Beschluss vom 27.06.1989
1 ABR 19/88
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1, Abs. 2, §§ 90, 92 Abs. 2, §§ 99, 102, 111 ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972
ASP 1990, 58
DB 1990, 181
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 37
EzB BetrVG § 80 Nr. 11
NZA 1989, 929
ZfPR 1990, 61
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 17/87
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25/86

Betriebsrat: Zeitpunkt der Unterrichtung durch den Arbeitgeber - Vorlage von Unterlagen

BAG, Beschluss vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 19/88

DRsp Nr. 2001/14736

Betriebsrat: Zeitpunkt der Unterrichtung durch den Arbeitgeber - Vorlage von Unterlagen

Soweit sich für den Betriebsrat Aufgaben erst dann stellen, wenn der Arbeitgeber eine Maßnahme ergreift oder plant, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslöst, kann der Betriebsrat die Vorlage von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, auch erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber tätig wird und damit Aufgaben des Betriebsrats auslöst. Revisionsberichte, die solche Maßnahmen des Arbeitgebers lediglich anregen, sind daher nicht schon deswegen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1, Abs. 2, §§ 90, 92 Abs. 2, §§ 99, 102, 111 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt ein Versicherungsunternehmen. Die Direktion befindet sich am Sitz der Gesellschaft in Aachen. Der Direktion unterstellt sind in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Landes- oder Verwaltungsdirektionen, denen ein Verwaltungsdirektor vorsteht. Das Versicherungsgeschäft wird in verschiedenen Abteilungen, die sowohl bei der Direktion als auch bei den Verwaltungsdirektionen bestehen, abgewickelt. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Verwaltungsdirektion Frankfurt gewählte Betriebsrat, wo rd. 180 Arbeitnehmer beschäftigt werden.