LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.10.1993
7 TaBV 13/93
Normen:
BetrVG §§ 2 80 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 34
BB 1994, 65
DB 1994, 52
LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 11
NZA 1994, 378
PersF 1994, 351
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 67/92

Betriebsrat: Zugang zum Betriebsgelände - Anmeldung beim Arbeitgeber

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.1993 - Aktenzeichen 7 TaBV 13/93

DRsp Nr. 2001/14673

Betriebsrat: Zugang zum Betriebsgelände - Anmeldung beim Arbeitgeber

»Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Betriebsrat verpflichtet, sich vor Ausübung seines Zugangsrechts anzumelden und grob den Grund anzugeben.«

Normenkette:

BetrVG §§ 2 80 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anmeldepflicht von Betriebsräten bei Aufsuchen von Betriebsabteilungen.

Die Arbeitgeberin sandte dem Betriebsratsvorsitzenden unter dem 20.06.1992 folgendes Schreiben:

"Sehr geehrter Herr S.,

Aktivitäten von Betriebsräten - gerade im Zusammenhang mit den Warnstreiks am 12.04.1992 - haben in vielen Fachabteilungen zu Störungen im betrieblichen Ablauf geführt.

Um solche Störungen auf ein Minimum zu reduzieren, ersuchen wir Sie, Besuche von Betriebsräten in den Abteilungen auf das Notwendigste zu beschränken. Bei unumgänglichen Besuchen hat eine Anmeldung beim zuständigen Vorgesetzten unter kurzer Angebe des Besuchsgrundes zu erfolgen.

Wir hoffen im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit dafür auf Ihr Verständnis und auf das aller Betriebsräte und verbleiben

mit freundlichen Grüssen"

Mit Schreiben vom 14.07.1992 erläuterte sie die Angabe des Besuchsgrundes wie folgt: