A.
Der Arbeitgeber unterhält in M ein Institut für Strahlenchemie. Dort besteht der antragstellende Betriebsrat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber die Chemielaborantin A. S. anläßlich deren Versetzung zugleich eingruppiert hat und deshalb dazu die Zustimmung des Betriebsrats hätte einholen müssen.
Frau S. war als Chemielaborantin seit dem 15. Juli 1987 unter Eingruppierung in die VergGr. VIII
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