BAG - Beschluss vom 14.11.1989
1 ABR 85/88
Normen:
BetrVG § 99 Abs 1, § 101 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Oberhausen, vom 12.08.1988vom 12.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 71/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/88

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

BAG, Beschluss vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 85/88

DRsp Nr. 2001/5160

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

1. § 101 BetrVG gibt dem Betriebsrat nur dann einen Anspruch auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme, wenn diese Maßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden ist. 2. Voraussetzung des Aufhebungsanspruchs ist daher stets, daß die personelle Maßnahme, deren Aufhebung der Betriebsrat begehrt, überhaupt der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte. 3. Liegt in der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Beibehaltung der bisherigen Vergütungsgruppe keine (Neu-) Eingruppierung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs 1, § 101 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber unterhält in M ein Institut für Strahlenchemie. Dort besteht der antragstellende Betriebsrat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber die Chemielaborantin A. S. anläßlich deren Versetzung zugleich eingruppiert hat und deshalb dazu die Zustimmung des Betriebsrats hätte einholen müssen.

Frau S. war als Chemielaborantin seit dem 15. Juli 1987 unter Eingruppierung in die VergGr. VIII BAT innerhalb der Arbeitsgruppe Professor Scha. in einem Labor tätig.