BAG - Beschluß vom 14.11.1989
1 ABR 87/88
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3, § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1990, 1129
BetrR 1990, 50
DB 1990, 1093
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 85
NZA 1990, 357
Stbg 1990, 456
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Wuppertal, vom 01.09.1988vom 26.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 44/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 65/87

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

BAG, Beschluß vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 87/88

DRsp Nr. 2001/5161

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

1. Die vorübergehende Entsendung eines Arbeitnehmers für die Zeit von mehr als einem Monat in einen anderen Betrieb und seine anschließende Rückkehr ist eine einheitliche Maßnahme, die als Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs bedarf (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, 1 ABR 27/84 = BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988, 1 ABR 26/87 = AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972). 2. Ein grober Verstoß i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG liegt vor, wenn eine objektiv erhebliche Belastung für die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung infolge zumindest eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorliegt. 3. Ein grober Verstoß liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3, § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt ein Warenhausunternehmen mit Filialen in verschiedenen Orten der Bundesrepublik. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Filiale W-E gewählte Betriebsrat.