LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.1990
12 TaBVGa 113/90
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 16 Abs. 1 Satz 5 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 153
BB 1991, 417

Betriebsratswahl: Aussetzung wegen Verfahrensmängeln

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.1990 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 113/90

DRsp Nr. 2001/14598

Betriebsratswahl: Aussetzung wegen Verfahrensmängeln

1. Grundsätzlich kann eine Betriebsratswahl nur dann - unter Umständen mit der Folge einer mehr oder minder langen betriebsratslosen Zeit - gerichtlich unterbunden oder vorläufig ausgesetzt werden, wenn so schwere Wahlverfahrensmängel feststellbar sind, dass diese mit Sicherheit zur Wahlnichtigkeit führen müssen. 2. Wird ein "Wahlvorstand" in einer privaten Handelsschule allein aus dort unterrichteten (Bürokaufleute-)Umschülern bestellt, so ist in ihm die Gruppe der in dieser Schule beschäftigten Angestellten im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nicht ausreichend repräsentiert.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 16 Abs. 1 Satz 5 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen
AuR 1991, 153
BB 1991, 417