BAG - Beschluß vom 12.10.1976
1 ABR 1/76
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 § 8 § 9 § 16 § 19 ; 1. DVO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 203
AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972
BB 1977, 243
DB 1977, 356
EzA § 8 BetrVG 1972 Nr. 2
SAE 1978, 1
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 15/75

Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder, Ermessensspielraum des Wahlvorstand

BAG, Beschluß vom 12.10.1976 - Aktenzeichen 1 ABR 1/76

DRsp Nr. 2007/24835

Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder, Ermessensspielraum des Wahlvorstand

»1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein. 2. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann das Wahlergebnis nicht korrigiert, sondern nur die Betriebsratswahl im ganzen angefochten und wiederholt werden. 3. Der Wahlvorstand hat in den Grenzfällen des § 9 BetrVG im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. a) Maßgebender Stichtag ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. b) Die leitenden Angestellten i.S. des § 5 Abs. 3 BetrVG zählen nicht mit. c) Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn und soweit solche Arbeitnehmer regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 § 8 § 9 § 16 § 19 ; 1. DVO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 4 ;

Hinweise:

Anmerkung: Dütz, SAE 1978, 4

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 15/75
Fundstellen
BAGE 28, 203
AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972
BB 1977, 243
DB 1977, 356
EzA § 8 BetrVG 1972 Nr. 2
SAE 1978, 1