LAG Köln - Urteil vom 08.12.1995
13 Sa 757/95
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 224
EzAÜG § 9 AÜG Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4865/94

Betriebsrente: Anspruch auf Anpassung - Voraussetzungen

LAG Köln, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 757/95

DRsp Nr. 2001/4317

Betriebsrente: Anspruch auf Anpassung - Voraussetzungen

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber bei der Betriebsrentenanpassung von einem 100%-igen Ausgleich des Kaufkraftverlustes wegen seiner wirtschaftlichen Lage absehen kann und zum Umfang seiner Darlegungslast: Die Vorlage der Geschäftsberichte durch eine AG mit testierten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen kann zunächst einmal ausreichen. 2. Beurteilungszeitpunkt für die Anpassungsüberprüfung ist zunächst der Anpassungsstichtag; spätere (günstigere) Entwicklungen des Unternehmens sind nicht zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen: Liegen sie zeitlich näher zur folgenden Anpassungsentscheidung, sind sie erst bei dieser zu berücksichtigen. Sie können ganz außer Betracht bleiben, wenn sie auf erheblichen Opfern der aktiven Belegschaft beruhen. 3. Zur Darlegungslast des Arbeitnehmers, der einen vollen Kaufkraftverlustausgleich fordert. 4. Zu den Voraussetzungen einer "nachholenden Anpassung". 5. Das Recht des Arbeitnehmers, zurückliegende Anpassungsentscheidungen des Arbeitgebers in Frage zu stellen, kann verwirken - insbesondere dann, wenn sie unbeanstandet von späteren Anpassungsentscheidungen überholt worden sind. 6. Zu den Voraussetzungen eines "Berechnungsdurchgriffs" auf die Konzernmutter einer AG bei der Überprüfung ihrer Rentenanpassungsentscheidung: