LAG Hamburg - Urteil vom 10.08.2017
1 Sa 50/16
Normen:
BGB § 315; ZPO § 258;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 13
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 79/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Überschreitung des Regelungsspielraums

LAG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 50/16

DRsp Nr. 2017/16333

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Überschreitung des Regelungsspielraums

1) Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. 2) Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 (24 Ca 79/16) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 2 des Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst: