LAG Hamburg - Urteil vom 13.07.2017
1 Sa 49/16
Normen:
ZPO § 258;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 13
LAGE BetrAVG § 16 Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 93/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 49/16

DRsp Nr. 2017/16339

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze

1. Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die dort geregelte Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen soll, und ist gleichzeitig zugunsten der Arbeitgeberin ein Anpassungsvorbehalt vorgesehen, wonach etwas anderes beschlossen werden darf, sofern die grundsätzlich vorgesehene Steigerung "für nicht vertretbar" gehalten wird, so erfordert das Gebrauchmachen dieses Anpassungsvorbehalts das Vorliegen hinreichender wirtschaftlicher Gründe. 2. Ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge geregelt, so verstößt die Entscheidung der Arbeitgeberin, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Verteilungsgrundsätze der Gesamtbetriebsvereinbarung und ist damit unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 (12 Ca 93/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 258;

Tatbestand: