LAG Hamburg - Urteil vom 24.08.2017
1 Sa 11/17
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 146/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 11/17

DRsp Nr. 2017/17039

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1) Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. 2) Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 (28 Ca 146/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 315; ZPO § 258;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016.