LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2017
2 Sa 43/17
Normen:
BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 249/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 43/17

DRsp Nr. 2018/3361

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 - Gz.: 1 Ca 249/16 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 - Gz.: 1 Ca 249/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von EUR 476,06 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 25,60 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 390,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.