LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2017
2 Sa 50/17
Normen:
BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 400/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 50/17

DRsp Nr. 2018/3362

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2017 - Gz.: 15 Ca 400/16 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2017 - Gz.: 15 Ca 400/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von EUR 1.625,27 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 87,36 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 1.331,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.