BAG - Urteil vom 17.10.1995
3 AZR 881/94
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; BetrAVG § 16 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 81, 167
BB 1996, 1388
DB 1996, 1425
NZA 1996, 1038
ZIP 1996, 1261
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 31451/92
LAG Berlin, vom 01.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 157/93

Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

BAG, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 881/94

DRsp Nr. 1996/21260

Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

»1. Der Arbeitgeber hat bei seiner Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Er hat, ausgehend von den Verhältnissen am Prüfungsstichtag die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und die Auswirkungen eines Teuerungsausgleichs abzuschätzen. Wirtschaftliche Daten nach dem Anpassungsstichtag sind nur insoweit von Bedeutung, als sie eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Nicht vorhersehbare, veränderte Rahmenbedingungen oder spätere, zum Anpassungsstichtag noch nicht absehbare Betriebsstillegungen spielen keine Rolle (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe). 2. Bei einer auf § 16 BetrAVG gestützten Anpassungsklage ist kein bezifferter Leistungsantrag nötig. Dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist genügt, wenn der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt und einen Mindestbetrag der Anpassung angibt. 3. Die Klage auf Erhöhung der Betriebsrente ab einem bestimmten Tag beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt gebotene Anpassung. Wenn auch Anpassungen zu späteren Stichtagen in den Rechtsstreit einbezogen werden sollen, ist eine Klageerweiterung erforderlich.«