BAG - Beschluss vom 04.07.1989
1 ABR 35/88
Normen:
BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 1, § 112 Abs. 4 ; BGB § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 111 BetrVG 1972
ARST 1990, 2
AuR 1989, 387
DB 1990, 485
EWiR 1990, 333
EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 24
KTS 1990, 115
ZIP 1990, 64
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Aachen, vom 17.02.1988vom 08.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 71/87 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/87

Betriebsstillegung: Voraussetzungen - Eigenkündigungen der Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 04.07.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 35/88

DRsp Nr. 2001/5245

Betriebsstillegung: Voraussetzungen - Eigenkündigungen der Arbeitnehmer

1. Kündigen die Arbeitnehmer eines Betriebes wegen erheblicher Lohnrückstände ihre Arbeitsverhältnisse selbst fristlos, so liegt darin allein noch keine vom Arbeitgeber geplante oder durchgeführte Betriebsstillegung. 2. In der Nichtzahlung des Lohnes liegt eine Entlassung infolge einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber nur dann, wenn dieser mit Rücksicht auf eine von ihm geplante Betriebsstillegung durch die Nichtzahlung des Lohnes die Arbeitnehmer zu Eigenkündigungen veranlassen will (im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 23.8.1988 1 AZR 276/87 = AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 1, § 112 Abs. 4 ; BGB § 628 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber, die in Konkurs gegangene Firma W. J. J. GmbH & Co. KG, beschäftigte Ende 1985/Anfang 1986 etwa 100 Arbeitnehmer. Für den Betrieb war ein Betriebsrat gewählt worden. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten konnten ab November 1985 die Löhne der Arbeitnehmer nicht gezahlt werden.