LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2019
17 Sa 1528/18
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1132/18

Betriebsteilübergang bei Wahrung der bisherigen Unternehmensidentität (wirtschaftliche Einheit)Identitätsbestimmendes Flugpersonal bei BetriebsteilübergangWeite Auslegung des Begriffs Betrieb im Lichte des UnionsrechtsSpannungsverhältnis Betriebsbegriff nach Unionsrecht und nach § 24 Abs. 2 KSchGUnwirksamkeit der Kündigung bei Anzeige der Massenentlassung bei unzuständiger Agentur

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1528/18

DRsp Nr. 2020/6778

Betriebsteilübergang bei Wahrung der bisherigen Unternehmensidentität (wirtschaftliche Einheit) Identitätsbestimmendes Flugpersonal bei Betriebsteilübergang Weite Auslegung des Begriffs Betrieb im Lichte des Unionsrechts Spannungsverhältnis Betriebsbegriff nach Unionsrecht und nach § 24 Abs. 2 KSchG Unwirksamkeit der Kündigung bei Anzeige der Massenentlassung bei unzuständiger Agentur

1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (der Richtlinie 2001/23/EG) bei einem Luftfahrtunternehmen. 2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in der Richtlinie 98/59/EG ("MERL") nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Da die Station in Frankfurt am Main einen Betrieb iSd. MERL bildete, war nicht die Agentur für Arbeit in Berlin, sondern in Frankfurt am Main für die Erstattung der Massenentlassung zuständig. 3. Der in § 24 Abs. 2 KSchG geregelte besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr verrmag den vom Europäischen Gerichtshof definierten Begriff des Betriebes iSd. MERL nicht einzuschränken. § 24 Abs. 2 KSchG ist unionsrechtskonform auszulegen, sofern die Norm dem Betriebsbegriff der MERL entgegensteht. 4. Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Behörde hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.