LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2019
17 Sa 1571/18
Normen:
§ 613a BGB; §§ 17, 24 Abs. 2 KSchG; Richtlinie 98/59/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 822/18

Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGBÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchGUnionsrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2 KSchGMassenentlassungsanzeige bei unzuständiger BehördeParallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 17 Sa 1528/18 v. 23.09.2019

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1571/18

DRsp Nr. 2023/4040

Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Örtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG Unionsrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2 KSchG Massenentlassungsanzeige bei unzuständiger Behörde Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 17 Sa 1528/18 v. 23.09.2019

1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (der Richtlinie 2001/23/EG) bei einem Luftfahrtunternehmen.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in der Richtlinie 98/59/EG ("MERL") nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Da die Station in Frankfurt am Main einen Betrieb iSd. MERL bildete, war nicht die Agentur für Arbeit in Berlin, sondern in Frankfurt am Main für die Erstattung der Massenentlassung zuständig.3. Der in § 24 Abs. 2 KSchG geregelte besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr verrmag den vom Europäischen Gerichtshof definierten Begriff des Betriebes iSd. MERL nicht einzuschränken. § 24 Abs. 2 KSchG ist unionsrechtskonform auszulegen, sofern die Norm dem Betriebsbegriff der MERL entgegensteht.4. Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Behörde hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.5. Führendes Verfahren , Parallelentscheidungen: bis , , , , , , , , , , , bis , bis , , , , bis , bis , , , , , , , , , .