BAG - Urteil vom 17.10.2013
8 AZR 763/12
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 446
AuR 2014, 157
BB 2014, 499
EzA-SD 2014, 12
NZA 2014, 392
NZA-RR 2014, 175
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 180/10
ArbG Magdeburg, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2501/09

Betriebsübergang - Betriebsteilübergang; Zuordnung zu einem Betriebsteil

BAG, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 763/12

DRsp Nr. 2014/2507

Betriebsübergang - Betriebsteilübergang; Zuordnung zu einem Betriebsteil

Orientierungssätze: 1. Bei einem Betriebsteilübergang gehen nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber über, die dem übernommenen Betriebsteil zugeordnet waren. 2. Für die Frage, welchem Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher Wille weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. 3. Dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verwaltungstätigkeit teilweise auch Tätigkeiten für einen Betriebsteil ausgeübt hat, der auf einen Betriebsteilerwerber übergegangen ist, wirkt sich auf die Zuordnung des Arbeitnehmers zum nicht übergegangenen Verwaltungsbereich nicht aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 180/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.