BAG - Urteil vom 11.12.1997
8 AZR 729/96
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 172 zu § 613a BGB
AuA 1998, 288
BAGE 87, 303
BB 1998, 107
BB 1998, 698
DB 1998, 84, 883
DRsp VI(602)133b-c
MDR 1998, 722
NJW 1998, 2306
NZA 1998, 534
ZIP 1998, 665
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Urteil vom 29. November 1995 - 2 Ca 1041/95 -,
LAG Hamm, vom 16.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 20/96

Betriebsübergang - Neuvergabe eines Reinigungsauftrags

BAG, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 729/96

DRsp Nr. 1998/6600

Betriebsübergang - Neuvergabe eines Reinigungsauftrags

»1. Endet ein Reinigungsauftrag und übernimmt der neue Auftragnehmer keine sächlichen Betriebsmittel, setzt ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a BGB voraus, daß der neue Auftragnehmer kraft eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der bisher für die betreffenden Arbeiten eingesetzten Arbeitnehmer im wesentlichen unverändert weiterbeschäftigt. 2. Für einen rechtsgeschäftlichen Übergang bedarf es keines Vertrages zwischen den beiden Reinigungsunternehmen. Es genügt die Ausführung der Reinigungsarbeiten auf vertraglicher Grundlage in Verbindung mit der einvernehmlichen Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs bei Neuvergabe eines Reinigungsauftrags.