LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.1996
13 Sa 644/95
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 730/94

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.1996 - Aktenzeichen 13 Sa 644/95

DRsp Nr. 2001/15081

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

Zur Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Funktionsnachfolge bei einem Schulbetrieb.

Normenkette:

BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kl. war seit April 1982 bei der ... e.V. als Lehrkraft in ... beschäftigt. Der Kl. war Betriebsratsmitglied. Er/Sie arbeitete wöchentlich 38,5 Stunden und verdiente zuletzt 6800 DM brutto monatlich.

Gegenstand der Tätigkeit der ... war die in ca. 35 Bildungszentren bundesweite Durchführung von so genannten zweieinhalbjährigen AAP-Kursen, mit denen Asylberechtigte auf die externe Abiturprüfung vorbereitet werden sowie die Durchführung von Sprachkursen. Auftraggeber der ... war die ...-Stiftung ... eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMJF) einen Garantiefonds zur Integration von Ausländern verwaltet. Die ... war einziger Auftraggeber der ... und vergab aufgrund eines so genannten Weiterleitungsvertrages öffentliche Mittel an die ...