Betriebsübergang: Abwicklung des Rundfunksenders Funkhaus Berlin
LAG Berlin, Urteil vom 19.07.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 32/93
DRsp Nr. 2002/8055
Betriebsübergang: Abwicklung des Rundfunksenders "Funkhaus Berlin"
1. Mit dem 31.12.91 hat die "Einrichtung nach Art 36 des Einigungsvertrages" und damit auch das "Funkhaus Berlin" seine Rechts- und Parteifähigkeit verloren, ohne daß es einer Abwicklung bedurfte.2. Die vorläufige Weiterführung des Senders "DS-Kultur" durch das ZDF beruht nicht auf einem oder mehreren Rechtsgeschäften, sondern auf hoheitlichen Maßnahmen der Länder. In derartigen Fällen findet § 613aBGB weder direkt noch analog Anwendung.