BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 626/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 85/11
ArbG Stuttgart, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9858/10

Betriebsübergang; Auftragsneuvergabe; Objektschutz

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 626/12

DRsp Nr. 2013/22901

Betriebsübergang; Auftragsneuvergabe; Objektschutz

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Mai 2012 - 4 Sa 85/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 15. Dezember 1987 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt im Werkssicherheitsdienst, welcher der Betriebs- und Objektschutzabteilung zugerechnet wurde. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.