BAG - Urteil vom 11.11.2010
8 AZR 393/09
Normen:
BGB § 613a; Firmentarifverträge zu §§ 5, 6 MTV Metall NRW; TV-Beschäftigung Metall NRW § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 398/08
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1140/07

Betriebsübergang; Begriff des Ausscheidens aus Unternehmen oder aus dem Arbeitsverhältnis; Sicherung des Arbeitsverhältnisses als Tarifziel; Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung von Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 393/09

DRsp Nr. 2011/5213

Betriebsübergang; Begriff des "Ausscheidens" aus Unternehmen oder aus dem Arbeitsverhältnis; Sicherung des Arbeitsverhältnisses als Tarifziel; Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung von Tarifverträgen

1. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber infolge eines Betriebsübergangs ist schon im Wortsinne kein "betriebsbedingtes Ausscheiden" und keine "betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Ausscheiden aus dem Betrieb bei einem Betriebsübergang gerade zwingend verboten. 2. Dies gilt um so mehr, wenn das Tarifziel eines auszulegenden Sanierungstarifvertrages erkennbar die Sicherung der Arbeitsplätze ist. Durch einen Betriebsübergang wird dieses Tarifziel nicht grundsätzlich verfehlt. 3. Eine ergänzende Auslegung von Tarifverträgen kann nicht vorgenommen werden, wenn aus dem Tarifwerk der mutmaßliche Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht abzuleiten ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2009 - 3 Sa 398/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a; Firmentarifverträge zu §§ 5, 6 MTV Metall NRW; TV-Beschäftigung Metall NRW § 4;

Tatbestand: