LAG Hamm - Urteil vom 08.10.1996
6 Sa 851/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; Richtlinie 187/77 EGW des Rates;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold 2 Ca 851/96 - 06.02.95,

Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 851/96

DRsp Nr. 2001/5822

Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH DRsp-ROM Nr. 1996/29098 - Christel Schmidt - liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB nicht vor, wenn ein Reinigungsunternehmen im Rahmen einer Neuausschreibung den Auftrag an ein Konkurrenzunternehmen verliert, das nunmehr die Reinigungsarbeiten ohne Übernahme sächlicher und immaterieller Betriebsmittel ausführt. In Fortführung der Rechtsprechung der 15. Kammer des LAG Hamm (Urteil vom 16.08.1996 - 15 Sa 19/96) ist von einem Betriebsübergang um so weniger auszugehen, wenn der neue Auftragnehmer nur einen kleinen Teil der beim bisherigen Auftragnehmer beschäftigten Arbeitskräfte neu einstellt.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; Richtlinie 187/77 EGW des Rates;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 19.03.1998 - 8 AZR 740/96 -.