BAG - Urteil vom 13.11.1997
8 AZR 295/95
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 ; Richtlinie 77/187/EWG (des Rates vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen);
Fundstellen:
AP Nr. 169 zu § 613a BGB
AuA 1998, 138
BAGE 87, 115
BB 1997, 2590
BB 1998, 319
DB 1997, 2388
DB 1998, 316
MDR 1998, 420
NJW 1998, 1885
NZA 1998, 251
ZIP 1998, 167
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Urteil vom 27. Januar 1994 - 1 Ca 877/93 -,
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 24. Januar 1995 - 11 (19) Sa 559/94 -,

Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

BAG, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 295/95

DRsp Nr. 1998/1935

Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

»1. Eine Funktionsnachfolge allein ist kein Betriebsübergang, 2. Endet ein Reinigungsauftrag und liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, daß nach der Rechtsprechung des EuGH von der Wahrung der Identität auszugehen ist, weil der neue Auftragnehmer kraft eigenen Willensentschlusses eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern übernehmen wird, kann der frühere Auftragnehmer solchen Arbeitnehmern wirksam betriebsbedingt kündigen, für die er keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat. 3. Kommt es nach Zugang der Kündigung zur einem Betriebsübergang im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, haben die gekündigten Arbeitnehmer, die in der Einheit beschäftigt waren, einen Anspruch gegen den neuen Auftragnehmer, zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt zu werden.«

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 ; Richtlinie 77/187/EWG (des Rates vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.