LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2020
5 Sa 118/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4630/20

Betriebsübergang bei Wet-LeaseKeine verbotene Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-LeaseKeine rechtsmissbräuchliche Betriebsstilllegung durch InsolvenzverwalterWirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch FluggesellschaftWeitestgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 107/21 v. 11.08.2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 118/21

DRsp Nr. 2022/3753

Betriebsübergang bei Wet-Lease Keine verbotene Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease Keine rechtsmissbräuchliche Betriebsstilllegung durch Insolvenzverwalter Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch Fluggesellschaft Weitestgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 107/21 v. 11.08.2021

weitestgehende Parallelentscheidung zum Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.08.2021 - Az.: 4 Sa 107/21 -

1. Die Wet-Lease-Vereinbarung begründet keinen Betriebsübergang. 2. Die Wet-Lease-Vereinbarung stellt keine verbotene Arbeitnehmerüberlassung dar, die ein Arbeitsverhältnis begründen könnte. 3. Die Stilllegung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter ist weder eine Umgehung noch eine Diskriminierung und daher auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2020 - Az.: 7 Ca 4630/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1) sowie über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs oder aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) besteht.

1. 2. 1. 2.