LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2021
4 Sa 107/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 69 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4609/20

Wet-Lease-Vereinbarung keine ArbeitnehmerüberlassungWerkvertragscharakter einer Wet-Lease-VereinbarungOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren gegenüber Personalvertretung Cockpit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 107/21

DRsp Nr. 2021/18543

Wet-Lease-Vereinbarung keine Arbeitnehmerüberlassung Werkvertragscharakter einer Wet-Lease-Vereinbarung Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren gegenüber Personalvertretung Cockpit

Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt, aufgrund derer ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrtunternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonstigem Overhead durchführt, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldnerin einzustehen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020 - 16 Ca 4609/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 69 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Beklagten zu 1) beendet worden ist sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs oder aber aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) besteht.

1. 2. 1. 2.