Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die 43-jährige Klägerin war seit 01.09.1973 bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages bei dem Rundfunk der DDR ... und danach bei der Beklagten zu 1., der Einrichtung gemäß Art. 36 EV in S. als Regisseurin/Redakteurin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.865,00 DM beschäftigt.
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