LAG München - Urteil vom 08.03.2023
11 Sa 343/22
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst.a); GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 87; BGB § 88; BGB § 613a; BayStG Art. 3; BayStG Art. 8; VwVfG § 43; SGB III § 312; Stiftungssatzung v. 05.07.2017 § 8; Stiftungssatzung v. 05.07.2017 § 15;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 16352
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2420/17

Betriebsübergang i.S.d. des § 613a Abs. 1 BGBErlöschen oder Aufhebung einer Stiftung nach dem BGB und BayStG

LAG München, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 343/22

DRsp Nr. 2023/8073

Betriebsübergang i.S.d. des § 613a Abs. 1 BGB Erlöschen oder Aufhebung einer Stiftung nach dem BGB und BayStG

1. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, muss im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechseln. 2. Nach Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Abs.1 BayStG gelten für das Erlöschen der Stiftungen §§ 87 und 88 BGB. Eine Aufhebung nach Art. 8 Abs. 3 BayStG ist nur bei gleichartigen Stiftungen durch Zusammenlegung möglich. Nach § 87 BGB ist eine Aufhebung durch die zuständige Behörde erforderlich, etwa bei unmöglich gewordenem Stiftungszweck.

1. Das Versäumnisurteil vom 11.01.2023 wird aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg, Az. 7 Ca 2420/17, vom 15.02.2022 wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 11.01.2023 wird klarstellend wie folgt gefasst: