BAG - Urteil vom 13.11.1997
8 AZR 375/96
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 170 zu § 613a BGB
BAGE 87, 120
BB 1998, 1316
BB 1998, 488
DB 1998, 372
MDR 1998, 419
NJW 1998, 1883
NZA 1998, 249
NZG 1998, 305
ZIP 1998, 344
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Duisburg - Urteil vom 19. Oktober 1995 - 2 Ca 484/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. April 1996 - 5 Sa 1579/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsübergang nach § 613 a BGB

BAG, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 375/96

DRsp Nr. 1998/1933

Betriebsübergang nach § 613 a BGB

»1. Wird aus einem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit übernommen, die die Voraussetzungen eines Betriebsteiles im Sinne von § 613 a BGB erfüllt, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein, die in dieser Einheit tätig waren. 2. Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr möglich, den verbleibenden Betrieb sinnvoll zu führen, hat das nicht zur Folge, daß der Erwerber der Teileinheit in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen aller Arbeitnehmer des früheren Betriebes eintritt.«

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 1. April 1966 bei der C. H. Z GmbH, Maschinen- und Apparatebau, als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 9.418,-- DM. Die Arbeitgeberin befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sonderarmaturen, Serviceeinrichtungen und Ersatzteilen in den Bereichen der Kraftwerkstechnik und der Off-Shore Technik. Sie beschäftigte ca. 140 Arbeitnehmer.