LAG Hamm - Urteil vom 09.10.1995
17 Sa 1946/94
Normen:
BGB § 613a ; EWG-Richtlinie 187/77;
Fundstellen:
BB 1996, 331
EuroAS 1996, 74
EWiR 1996, 301
EzA § 613a BGB Nr. 134
LAGE § 613a BGB Nr. 44
ZTR 1996, 40
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 430/94 - 30.08.94,

Betriebsübergang: Wechsel des Aufgabenträgers bei privatem Verein

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1946/94

DRsp Nr. 2001/4103

Betriebsübergang: Wechsel des Aufgabenträgers bei privatem Verein

In dem Fall, bei dem ein privater Verein, der bisher unter Bezuschussung durch einen Kreis für das gesamte Gebiet dieses Kreises die Drogenberatung wahrgenommen hat, ohne Zutun des Kreises aus eigenem Entschluß die Drogenberatung endgültig einstellt, bei dem dann der Kreis zunächst die Drogenberatung als ihm gesetzlich auferlegte Pflichtaufgabe selbst durchführt, und bei dem danach vom Kreis ein anderer privater Verein unter ebenfalls Bezuschussung durch den Kreis mit der Wahrnehmung der Drogenberatung beauftragt wird, ist die Einrichtung "Drogenberatung" des ersten Vereins weder gemäß § 613a BGB noch nach EG-Recht im Wege eines Betriebsübergangs auf den Kreis und/oder den zweiten Verein übergegangen.

Normenkette:

BGB § 613a ; EWG-Richtlinie 187/77;

Tatbestand: