BAG - Urteil vom 21.09.1989
1 AZR 454/88
Normen:
BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972
BAGE 62, 360
BB 1990, 994
BetrAV 1990, 174
DB 1990, 692
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 33
JuS 1990, 855
NJW 1990, 1315
NZA 1990, 351
SAE 1990, 329
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 14 Sa 1819/87 - 13.04.88 - ArbG Essen - 4 (5) Ca 3587/86 - 02.09.87,

Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 1 AZR 454/88

DRsp Nr. 2001/5198

Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen Arbeitsvertrag

1. Soweit es sich nicht um arbeitsvertragliche Ansprüche auf Sozialleistungen handelt, die auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhen, kommt einer Betriebsvereinbarung gegenüber arbeitsvertraglichen Vereinbarungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, dass die Normen der Betriebsvereinbarung an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten. Durch eine Betriebsvereinbarung kann der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht geändert werden. 2. Soweit Normen einer Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger sind als die arbeitsvertragliche Vereinbarung, verdrängen sie diese lediglich für die Dauer ihrer Wirkung, machen diese aber nicht nichtig.

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, wie vereinbart, nach wie vor die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung finden oder ob aufgrund einer Betriebsvereinbarung das Arbeitsverhältnis sich nunmehr nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst bestimmt.