BAG - Beschluß vom 17.10.1989
1 ABR 75/88
Normen:
BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 152
AiB 1990, 311
AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1990, 489
DB 1990, 486
EBE/BAG 1990, 20
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 54
NZA 1990, 441
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Reutlingen, vom 16.03.1988vom 21.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 6/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/87

Betriebsvereinbarung: Grenzen des Anspruchs des Betriebsrats auf Durchführung

BAG, Beschluß vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 75/88

DRsp Nr. 2001/5180

Betriebsvereinbarung: Grenzen des Anspruchs des Betriebsrats auf Durchführung

1. Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung hat nicht die Befugnis des Betriebsrates zum Inhalt, vom Arbeitgeber aus eigenem Recht die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung zu verlangen. 2. Ein Antrag des Betriebsrats, mit dem er die Verurteilung des Arbeitgebers zur Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan begehrt, ist unzulässig.

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, aus einem in einem Sozialplan vorgesehenen Härtefonds Leistungen an zwei frühere Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu erbringen.

Der Arbeitgeber - eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in T - befasst sich mit Fernstudien. Er unterhielt Außenstellen in M, H und F. Diese wurden zum 31. Dezember 1985 aufgelöst. Aus diesem Anlass vereinbarten Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat am 13. März 1985 einen Sozialplan, der u.a. Leistungen bei Versetzungen und die Zahlung von Abfindungen bei Beendigung der Arbeitsverhältnisse vorsieht. Auszugsweise lautet der Sozialplan:

"§ 1 Geltungsbereich