LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.1994
4 TaBV 134/93
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 426
DStR 1994, 1666
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 36/92

Betriebsvereinbarung: Nachwirkung einer freiwilligen Vereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 4 TaBV 134/93

DRsp Nr. 2001/14559

Betriebsvereinbarung: Nachwirkung einer freiwilligen Vereinbarung

1. Gegen die Erweiterung und Verstärkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten durch Betriebsvereinbarung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 2. Eine solche - da freiwillige - Betriebsvereinbarung wirkt nicht nach. 3. Die Vereinbarung der Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung erscheint zulässig, wenn sich die Vereinbarung dahin (ergänzend) auslegen lässt, dass die Betriebspartner die in der betreffenden Betriebsvereinbarung geregelte Angelegenheit als Gegenstand einer erzwingbaren Mitbestimmung behandeln wollten, was Nachwirkung und Ersetzung der Betriebsvereinbarung durch einen die Einigung der Betriebspartner ersetzenden Spruch angeht (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Dabei ist besonders - zum einen - zu berücksichtigen, dass - und zwar freiwillig - die Betriebspartner die Geltung der betreffenden Betriebsvereinbarung verstetigen wollten und - zum anderen - das offensichtliche Interesse (meist) des Arbeitgebers, bezüglich Änderung oder Ablösung der (verstetig(en) Betriebsvereinbarung nicht allein auf Einvernehmen mit dem Betriebsrat angewiesen zu sein.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 01.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 36/92
Fundstellen
AuR 1994, 426
DStR 1994, 1666
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 17