ArbG Hamburg - Beschluss vom 17.12.1990
21 BV 15/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 92
AuR 1991, 348
DB 1991, 1078

Betriebsvereinbarung: Verbot der Befragung von Arbeitnehmern auf ihren Gesundheitszustand

ArbG Hamburg, Beschluss vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 21 BV 15/90

DRsp Nr. 2001/14716

Betriebsvereinbarung: Verbot der Befragung von Arbeitnehmern auf ihren Gesundheitszustand

Der Spruch einer Einigungsstelle, durch den betrieblichen Vorgesetzten untersagt wird, Mitarbeiter auf ihren Gesundheitszustand hin zu befragen, ist nicht rechtsunwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die Beteiligte zu 1), ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, das Aluminium erzeugt. Die Antragstellerin beschäftigt durchschnittlich 750 Arbeitnehmer. Im gewerblichen Bereich beträgt der Krankenstand durchschnittlich 14 %. Die Aufgaben des Betriebsarztes werden von einem überbetrieblichen medizinischen Dienst erfüllt.

Die Antragstellerin schaltet den überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten gelegentlich ein, wenn sie Aufschluss darüber haben will, ob ein häufig krankheitsbedingt fehlender Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen für seinen Arbeitsplatz geeignet ist.