BAG - Urteil vom 11.06.1975
5 AZR 217/74
Normen:
BetrVG § 77 (Auslegung), § 77 (Billigkeitskontrolle), § 112 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 179 (Rechtsprechungsübersicht)
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 625/73

Betriebsvereinbarungen - Auslegung

BAG, Urteil vom 11.06.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 217/74

DRsp Nr. 2001/14232

Betriebsvereinbarungen - Auslegung

»1. Betriebsvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist der in der Betriebsvereinbarung selbst zum Ausdruck gelangte Wille der die Vereinbarung abschließenden Parteien; Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens besteht daneben nicht. 2. Betriebsvereinbarungen unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Maßstab ist die Verpflichtung der Betriebsorgane, dem Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu dienen; innerhalb dieser Verpflichtung haben sie den billigen Ausgleich zwischen den Interessen, der Belegschaft und dem Betrieb sowie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen der Belegschaft selbst zu suchen. 3. Stuft ein Sozialplan die Abfindungen für von einer Betriebsstillegung betroffene Arbeitnehmer nach dem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und bestimmt zugleich, dass bei einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, die länger als sechs Monate gedauert hat, die davor liegenden Betriebszugehörigkeitsjahre nicht angerechnet werden, so ist eine solche Regelung aus Billigkeitserwägungen nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BetrVG § 77 (Auslegung), § 77 (Billigkeitskontrolle), § 112 ;

Tatbestand: