BAG - Beschluss vom 26.07.1989
7 ABR 22/88
Normen:
BetrVG §§ 1, 4, 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Mainz, vom 27.01.1988vom 06.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 20/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/87

Betriebsverfassung: Begriff des einheitlichen Betriebs

BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 22/88

DRsp Nr. 2001/5234

Betriebsverfassung: Begriff des einheitlichen Betriebs

1. Als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. §§ 1 und 4 BetrVG) ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. 2. Mit und in einem Betrieb können gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. In erster Linie kommt es auf die Einheit der Organisation, weniger dagegen auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an. 3. Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

Normenkette:

BetrVG §§ 1, 4, 18 Abs. 2 ;

Gründe:

A.