BAG - Beschluss vom 02.11.1955
1 ABR 6/55
Normen:
BetrVG (1952) § 18 § 27 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 27 BetrVG
BAGE 2, 182
BB 1956, 140
DB 1956, 72
NJW 1956, 319
SAE 1956, 90
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.07.1955 - Vorinstanzaktenzeichen Ta 44/55

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 02.11.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 6/55

DRsp Nr. 2007/23055

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl

»1. Die innerhalb des Betriebsrats nach § 27 BetrVG erfolgenden Wahlen können bei erheblichen Verstößen, insbesondere gegen § 27 BetrVG in entsprechender Anwendung des § 18 BetrVG angefochten werden, und zwar auch von jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 2. Der Betriebsrat darf von der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur dann abweichen, wenn dafür vernünftige sachliche Gründe sprechen. 3. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt auch dann, wenn der Betriebsrat durch Gemeinschaftswahl gewählt ist.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 18 § 27 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der durch Gemeinschaftsliste am 24. und 25. März 195 gewählte Betriebsrat der Zeche W., bestehend aus 13 Arbeitern und 2 Angestellten, wählte in der Sitzung vom 31. März 1955 den Arbeiter B. zum 1. Vorsitzenden und entgegen den Forderungen der Angestellten, die den stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen wünschten, den Arbeiter W. zum stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Antragstellerin sieht in dieser Wahl einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, während der Betriebsrat an seiner im Protokoll vom 31. März 1955 niedergelegten Begründung, dass die beiden Angestellten im Betriebsrat nicht grubenbefahrungsfähig seien, festhält,

Ihren in den Vorinstanzen zurückgewiesenen Antrag,