BAG - Beschluß vom 05.12.1975
1 ABR 8/74
Normen:
ArbGG § 10 § 83 ; BetrVG § 47 Abs. 1 § 50 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 359
AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972
BB 1976, 414
DB 1976, 588
EzA § 47 BetrVG 1972 Nr. 1
NJW 1976, 870
SAE 1977, 137
WM 1976, 880
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 21/73

Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

BAG, Beschluß vom 05.12.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 8/74

DRsp Nr. 2007/24614

Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

»1. Der Unternehmensbegriff in § 47 Abs. 1 BetrVG bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetze, die den Inhalt des Unternehmensbegriffs erfassen und regeln. Die in diesen Gesetzen festgelegten Rechts- und Organisationsformen sind zwingend. Die Normen des Betriebsverfassungsgesetzes können vorausgesetzte und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Selbständigkeit von Unternehmen weder ändern noch beeinflussen. Juristische Personen können wegen dieser zwingenden organisatorischen Vorschriften jeweils nur ein einziges Unternehmen betreiben. 2. Für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen kann ein Gesamtbetriebsrat nach BetrVerfG § 47 Abs. 1 auch dann nicht errichtet werden, wenn sie untereinander organisatorisch und wirtschaftlich verflochten sind.«

Normenkette:

ArbGG § 10 § 83 ; BetrVG § 47 Abs. 1 § 50 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ;

Gründe: