BAG - Beschluss vom 13.07.1955
1 ABR 20/54
Normen:
BetrVG (1952) § 67 § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG
AuR 1955, 349
BAGE 2, 91
NJW 1955, 1574
SAE 1956, 30
Vorinstanzen:
LAG Mannheim - Beschluss - III Sa 193/53 (BV) -28.05.1954,

Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

BAG, Beschluss vom 13.07.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 20/54

DRsp Nr. 2007/23092

Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

»1. Unter "Betrieb" im Sinne von § 81 BetrVG ist das Unternehmen zu verstehen. 2. Ob ein Unternehmen einer der in § 81 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Tendenzen dient, ist nach seinem Gesamtcharakter zu beurteilen. Dabei ist eine enge Auslegung nicht angebracht. 3. Auch die bloße Mitwirkung beim Druck einer Tageszeitung kann Tendenzcharakter haben. 4. Verlegertätigkeit ist grundsätzlich tendenzgebunden.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 67 § 81 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin betreibt eine Verlagsanstalt und eine Druckerei. Das Unternehmen ist entstanden aus dem der früheren Firma "Carl P. Verlag", die seit 1883 die Tageszeitung "H. Tageblatt" herausgab.